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§ 10 - Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
V. v. 14.11.1980 BGBl. I S. 2147; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 2121-51-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 2121-51-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 10 Zuschläge der Tierärzte
(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchstens Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
(2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind für den 51,13 Euro übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben:
von 51,13 Euro bis 127,82 Euro höchstens 25 Prozent,
von mehr als 127,82 Euro höchstens 20 Prozent.
(3) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 32 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) G. v. 26. März 2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622 m.W.v. 1. April 2007
Frühere Fassungen von § 10 AMPreisV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2007 | Artikel 32 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 AMPreisV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AMPreisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMPreisV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AMPreisV Anwendungsbereich der Verordnung (vom 01.09.2020)
... 3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter ( § 10 ). (2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt ... der Apotheken (§§ 4 bis 7), 2. die Preisspannen der Tierärzte ( § 10 ). (3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es ...
Zitat in folgenden Normen
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 24 GMG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... „1,53 Euro" durch die Angabe „2,50 Euro" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 32 GKV-WSG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr" ersetzt. 5. In § 10 wird Absatz 3 aufgehoben. 6. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: ... Uhr" ersetzt. 5. In § 10 wird Absatz 3 aufgehoben. 6. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt: „§ 11 Preise in besonderen ...
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