Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6a - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

G. v. 29.03.1951 BGBl. I S. 225, 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 930-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
|

§ 6a Ausgleichspflicht



(1) Der Eisenbahn ist für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1.
der Ertrag aus den für diese Beförderung genehmigten Tarifen zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht und

2.
die Eisenbahn innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der von ihr erhobenen Tarife an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) 1Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der für Beförderungen nach Absatz 1 erzielt worden ist, und dem Produkt aus den für diese Beförderungen geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. 2Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnungen nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. 3Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 Prozent, für das Jahr 2005 um 8 Prozent und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 Prozent verringert.

(3) 1Über den Ausgleich entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde. 2Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der Verkehrsleistungen zu verbessern. 3Kommt die Eisenbahn einer Auflage nach Satz 2 nicht in vollem Umfange nach, so ist der Ausgleich in dem Umfang zu ändern, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

(4) Ausgleichszahlungen für die Beförderungen von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 6a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.





 

Frühere Fassungen von § 6a AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
aktuell vorher 12.04.2011Artikel 5 Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
vom 05.04.2011 BGBl. I S. 554
aktuellvor 12.04.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a AEG Ausgleichspflicht (vom 01.01.2013)
... die Beförderungen von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 6a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments ...
§ 6c AEG Ausgleichspflichtiger
... Ausgleich nach den §§ 6a und 6b Nr. 1 bis 3 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird; den ...
§ 6e AEG Ermittlung des Ausgleichs, Verfahren (vom 08.11.2006)
... zu berücksichtigen sind, welches Verfahren zur Gewährung des Ausgleichs nach § 6a anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Ausgleich enthalten muß und wie die ...
§ 6f AEG Prüfungsbefugnisse
... nach § 6a Abs. 2 zur Festlegung der Kostensätze befugte Behörde kann zur Vorbereitung ihrer ...
§ 6g AEG Sonderregelung
... Vorschriften der §§ 6a bis 6f finden auf die Deutsche Bundesbahn sowie auf Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen ...
§ 6h AEG Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht (vom 18.08.2006)
... Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Vorschriften der §§ 6a , 6c, 6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)
V. v. 02.08.1977 BGBl. I S. 1465; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 1 AEAusglV Ausbildungsverkehr
... Ausbildungsverkehr im Sinne des § 6a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist die Beförderung 1. von schulpflichtigen Personen bis zur Vollendung des 15. ...
§ 2 AEAusglV Kostenbestandteile für die Festlegung der Kostensätze
... die Festlegung der pauschalen Kostensätze durch Rechtsverordnung nach § 6a Abs. 2 des Gesetzes gelten die in der Anlage aufgeführten Kostenbestandteile. Soweit in der Anlage ...
§ 4 AEAusglV Ermittlung der Erträge
... Erträge im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im ...
§ 5 AEAusglV Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen
... Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil als Ertrag im Sinne von § 6a Abs. 2 des Gesetzes anzugeben. Bei der Ermittlung der von der Eisenbahn geleisteten Personen-Kilometer ...
§ 7 AEAusglV Antrag
... für ihre Mitglieder stellen. (2) Der Antragsteller hat im Antrag den sich nach § 6a des Gesetzes und nach den Vorschriften dieser Verordnung ergebenden Ausgleichsbetrag zu errechnen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Artikel 2 PBefRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, ... die Beförderungen von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 6a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments ...

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 3 PersBefördRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Vorschriften der §§ 6a , 6c, 6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch ...