Den Ausgleich nach den §§
6a und 6b Nr. 1 bis 3 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird; den Ausgleich nach § 6b Nr. 4 gewährt der Bund. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962