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§ 6e - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
G. v. 29.03.1951 BGBl. I S. 225, 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 930-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 930-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6e Ermittlung des Ausgleichs, Verfahren
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, was Ausbildungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist, welche Kostenbestandteile bei der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen sind, welches Verfahren zur Gewährung des Ausgleichs nach § 6a anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Ausgleich enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind.
(2) (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 299 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 6e AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 299 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6e AEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6e AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6g AEG Sonderregelung
... Vorschriften der §§ 6a bis 6f finden auf die Deutsche Bundesbahn sowie auf Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen ...
§ 6h AEG Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht (vom 18.08.2006)
... können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c, 6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch Landesrecht ... die Vorschriften der §§ 6a, 6c, 6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch Landesrecht ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)V. v. 02.08.1977 BGBl. I S. 1465; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 3 PersBefördRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c, 6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch Landesrecht ... die Vorschriften der §§ 6a, 6c, 6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen." ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 299 9. ZustAnpV Allgemeines Eisenbahngesetz
... In § 6e Abs. 1 des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) ...
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