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Artikel 2 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSCG k.a.Abk.)
G. v. 10.02.1976 BGBl. II S. 253; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 18.02.1976; FNA: 188-15 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 18.02.1976; FNA: 188-15 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Artikel 2
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen des Übereinkommens nach dessen Artikel X, die die Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der Sicherheit der dem internationalen Verkehr dienenden Container oder die das anzuwendende technische oder verwaltungsmäßige Verfahren betreffen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, ein Verfahren gemäß Artikel IV des Übereinkommens für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung der Container entsprechend den in dem Übereinkommen festgelegten Kriterien durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben.
(3) Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) dürfen nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert werden. Satz 1 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, den das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegt.
(4) Die zur Ausführung des Übereinkommens, dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.
Text in der Fassung des Artikels 18 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 18 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 11 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 CSCG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CSCG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 CSCG
... (3) Absätze 1 und 2 gelten erst nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 2 Abs. 3. Dies gilt nicht für Container, deren Zustand eine offensichtliche Gefährdung der ...
Artikel 7 CSCG (vom 09.03.2023)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 3 einen Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild in den oder aus dem ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung zum Container-Sicherheits-Zulassungsschild und zur Änderung der KostenordnungV. v. 11.12.1985 BGBl. I S. 2221
Sonstige
Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur ContainersicherheitV. v. 18.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1074
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 11 9. ZustAnpV Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
... In Artikel 2 Abs. 1 bis 4 Satz 1, Artikel 3 Abs. 8, Artikel 5 Abs. 6 Satz 1, Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 und ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 18 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
... In Artikel 2 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, Artikel 3 Absatz 8, Artikel 5 Absatz 6 Satz 1, ...
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