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Artikel 7 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSCG k.a.Abk.)
G. v. 10.02.1976 BGBl. II S. 253; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 18.02.1976; FNA: 188-15 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 18.02.1976; FNA: 188-15 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Artikel 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 2 Abs. 3 einen Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Container nicht oder nicht vorschriftsmäßig überprüft oder nicht überprüfen läßt,
- 3.
- als Eigentümer oder Beförderer entgegen Artikel 5 Abs. 2 den Container verwendet,
- 4.
- als Eigentümer oder von ihm beauftragte Person entgegen Artikel 5 Abs. 3 das Datum der erneuten Prüfung nicht vorschriftsmäßig angibt,
- 5.
- als Eigentümer oder von ihm beauftragte Person an einem Container die Kennzeichnung „ACEP-D" anbringt, ohne dazu nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 3 berechtigt zu sein, oder
- 6.
- einer Rechtsverordnung nach Artikel 5 Abs. 6 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(4) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Beförderung eines Containers auf der Straße in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023
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Frühere Fassungen von Artikel 7 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
aktuell vorher | 01.10.2006 | Artikel 2 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.09.2006 BGBl. I S. 2146 |
aktuell | vor 01.10.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 CSCG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CSCG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Artikel 2 1. BMVBuSBBG Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
... In Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 2 BALMG Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
... Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juli ...
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