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Artikel 8 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSCG k.a.Abk.)
G. v. 10.02.1976 BGBl. II S. 253; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 18.02.1976; FNA: 188-15 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 18.02.1976; FNA: 188-15 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Artikel 8
(1) 1Für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind. 3Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet Anwendung.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen und dabei feste Gebührensätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. 3Die Gebühren dürfen bei der Entziehung der Zulassung von Containern 400 Euro, in allen übrigen Fällen 250 Euro nicht überschreiten.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können die Kostengläubigerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine Vorschußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung der Kostenansprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht, insbesondere für Unternehmen mit Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sowie das Erhebungsverfahren abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden.
Text in der Fassung des Artikels 12 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016
Frühere Fassungen von Artikel 8 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 12 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 18 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 11 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 CSCG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CSCG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere ContainerV. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1920; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1074
Verordnung zum Container-Sicherheits-Zulassungsschild und zur Änderung der KostenordnungV. v. 11.12.1985 BGBl. I S. 2221
Sonstige
Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur ContainersicherheitV. v. 18.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1074
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (2) In Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 11 9. ZustAnpV Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
... In Artikel 2 Abs. 1 bis 4 Satz 1, Artikel 3 Abs. 8, Artikel 5 Abs. 6 Satz 1, Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 18 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
... 1, 2 und 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, Artikel 3 Absatz 8, Artikel 5 Absatz 6 Satz 1, Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember ...
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 12 2. BRBG Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
... werden oder ihr Eigentum sind, ist die Bundeswehr zuständig." 2. In Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „achthundert Deutsche Mark" durch die Angabe ...
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