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Änderung Artikel 5 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 08.09.2015
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Artikel 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | Artikel 5 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 18 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 5 | |
(1) Der Eigentümer hat die vorgeschriebenen Überprüfungen seiner Container (Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens) selbst durchzuführen oder durch eine im Umgang mit Containern erfahrene Person durchführen zu lassen. Durch eingehende Außensichtkontrollen des Containers hat die die Prüfung durchführende Person festzustellen, ob der Container Mängel aufweist, die eine Gefahr für Personen darstellen können. Die Überprüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das CSC-Sicherheits-Zulassungsschild am Container angebracht ist und den Vorschriften entspricht. (2) Weist der Container Mängel auf, die eine Gefahr für Personen darstellen können, so dürfen der Eigentümer und der Beförderer den Container bis zur Behebung der Mängel nicht mehr verwenden. (3) Neben dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild muß das Datum (Monat und Jahr), bis zu dem der Container einer erneuten Prüfung zu unterziehen ist, mit mindestens 10 mm großen Ziffern in stets lesbarer Form angegeben werden. (4) Die Pflicht, das Datum der nächsten Überprüfung auf dem Container anzugeben, entfällt, wenn die nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 zuständige Kontrollbehörde auf Antrag des Eigentümers ein 'Programm der laufenden Überprüfung' (Regel 2 Nr. 3 der Anlage I des Übereinkommens) genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Eigentümer nachweist, daß sein Überprüfungsprogramm mindestens die in Absatz 1 genannten Anforderungen hinsichtlich Häufigkeit und Sorgfalt erfüllt. Ist die Genehmigung erteilt, so ist der Eigentümer berechtigt, auf den seiner Unterhaltungspflicht unterliegenden Containern die Kennzeichnung 'ACEP-D' entweder in Zeile 9 des CSC-Sicherheits-Zulassungsschildes oder unmittelbar neben dem Schild in mindestens 5 mm großen Buchstaben anzubringen. (5) Die Überprüfungen nach Absatz 1 entbinden den Eigentümer nicht von der Verantwortung, jederzeit Schäden zu beseitigen, die aus Sicherheitsgründen unverzüglich behoben werden müssen. | |
(Text alte Fassung) (6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über die gemäß Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens vorgeschriebenen Überprüfungen der Container vom Eigentümer Vermerke angefertigt, aufbewahrt und der Kontrollbehörde auf Verlangen vorgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Unterhaltung und der vorgeschriebenen Überprüfungen der Container erforderlich ist. Unter dieser Voraussetzung kann dem Eigentümer mit Hauptniederlassung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgegeben die seiner Unterhaltungspflicht unterliegenden Container unter Angabe von Zulassungsland und Zulassungsbezeichnung der Kontrollbehörde mitzuteilen; es kann verlangt werden, daß sich die Sichtkontrolle auch auf das Innere des Containers zu erstrecken hat. | (Text neue Fassung) (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über die gemäß Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens vorgeschriebenen Überprüfungen der Container vom Eigentümer Vermerke angefertigt, aufbewahrt und der Kontrollbehörde auf Verlangen vorgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Unterhaltung und der vorgeschriebenen Überprüfungen der Container erforderlich ist. Unter dieser Voraussetzung kann dem Eigentümer mit Hauptniederlassung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgegeben die seiner Unterhaltungspflicht unterliegenden Container unter Angabe von Zulassungsland und Zulassungsbezeichnung der Kontrollbehörde mitzuteilen; es kann verlangt werden, daß sich die Sichtkontrolle auch auf das Innere des Containers zu erstrecken hat. |
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