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Änderung Artikel 11 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
Artikel 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 11


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel VIII für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, den Wortlaut des Übereinkommens und der Anlagen in der jeweils gültigen Fassung bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, den Wortlaut des Übereinkommens und der Anlagen in der jeweils gültigen Fassung bekanntzumachen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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