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Änderung § 3 UAGBV vom 08.09.2015
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§ 3 UAGBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 UAGBV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 125 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Beendigung der Beleihung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung. Bis zur Beendigung der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Beleihung jederzeit aufheben. Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen; dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes erforderlich ist, zu entsprechen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung. 2 Bis zur Beendigung der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet. (2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann die Beleihung jederzeit aufheben. 2 Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich oder elektronisch verlangen; dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes erforderlich ist, zu entsprechen. |
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