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Änderung § 3 UAGBV vom 05.04.2017
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§ 3 UAGBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 3 UAGBV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 125 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Beendigung der Beleihung | |
(1) 1 Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung. 2 Bis zur Beendigung der Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann die Beleihung jederzeit aufheben. 2 Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen; dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes erforderlich ist, zu entsprechen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann die Beleihung jederzeit aufheben. 2 Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich oder elektronisch verlangen; dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung durch eine Stelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes erforderlich ist, zu entsprechen. |
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