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§ 1 - Anrechnungs-Verordnung 2002/2003 (AnrV 2002/2003)

§ 1



Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 bestehen.

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