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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
§ 2 - Anrechnungs-Verordnung 2002/2003 (AnrV 2002/2003)
V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2231; aufgehoben durch Artikel 210 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 830-2-9-37 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 830-2-9-37 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 2
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.
Zitierungen von § 2 AnrV 2002/2003
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AnrV 2002/2003 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnrV 2002/2003 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AnrV 2002/2003
... Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 ...
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