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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
§ 3 - Anrechnungs-Verordnung 2002/2003 (AnrV 2002/2003)
V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2231; aufgehoben durch Artikel 210 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 830-2-9-37 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 830-2-9-37 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 3
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
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