Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
§ 4 - Anrechnungs-Verordnung 2002/2003 (AnrV 2002/2003)
V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2231; aufgehoben durch Artikel 210 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 830-2-9-37 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
| |
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 830-2-9-37 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
| |
§ 4
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4616/a63750.htm