Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 24.02.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 24. Februar 2007 und Änderungshistorie der MedProdGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 81 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe folgender Vorschriften.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe folgender Vorschriften.