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Änderung § 5 Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 21.03.2010
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2010 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2326 |
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(Text alte Fassung) § 5 Registrierung von Ethikkommissionen | (Text neue Fassung)§ 5 Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen |
Die Gebühr für die Registrierung einer Ethikkommission nach § 20 Abs. 7 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes beträgt 250 Euro; für Änderungsanzeigen einer bereits registrierten Ethikkommission 50 bis 150 Euro. | (1) Die Gebühr für die Genehmigung einer klinischen Prüfung nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22a Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes beträgt 3.000 bis 6.130 Euro. (2) Die Gebühr für die beantragte Begutachtung einer wesentlichen Änderung am Prüfplan nach § 22c Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes beträgt 600 bis 1.630 Euro. |
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