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Änderung § 5 Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 15.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 81 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung)

§ 5 Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen


(Text neue Fassung)

§ 5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen klinischer Prüfungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Gebühr für die Genehmigung einer klinischen Prüfung nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22a Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes beträgt 3.000 bis 6.130 Euro.

(2) Die Gebühr für die beantragte Begutachtung einer wesentlichen Änderung am Prüfplan nach § 22c Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes beträgt 600 bis 1.630 Euro.

(3) Die Gebühr für die Prüfung einer beantragten Befreiung von der Genehmigungspflicht bei Medizinprodukten mit geringem Sicherheitsrisiko nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555) beträgt 400 bis 700 Euro.




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