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Änderung § 8 Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 15.08.2013
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 81 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Sonstige Gebühren | |
(Text alte Fassung) Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für | (Text neue Fassung) Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für |
1. | wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten | 200 bis 1.000 Euro, 2. | nicht einfache schriftliche Auskünfte | 100 bis 500 Euro, 3. | Bescheinigungen | 25 Euro, 4. | die Herstellung von Kopien und Abschriften | | |
| a) eine Grundgebühr von sofern dies nicht im Rahmen der Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt, sowie | 20 Euro, | | a) eine Grundgebühr von sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt, sowie | 20 Euro, |
| b) jede angefertigte Kopie | 0,5 Euro, 5. | die Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig | 25 bis 250 Euro. | |
Der Antragsteller ist auf die Gebührenpflichtigkeit der Amtshandlung nach Satz 1 hinzuweisen. | Der Antragsteller ist auf die Gebührenpflichtigkeit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Satz 1 hinzuweisen. |
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