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Änderung § 9 Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 15.08.2013

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 81 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Gebührenbemessung


(Text alte Fassung)

Soweit diese Verordnung Gebührenrahmensätze vorsieht, richtet sich die Bemessung der konkreten Gebühr nach § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes.

(Text neue Fassung)

Soweit diese Verordnung Gebührenrahmensätze vorsieht, richtet sich die Bemessung der konkreten Gebühr nach § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes.


 
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