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Änderung § 12 Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 15.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 81 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Auslagen


(Text alte Fassung)

Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes zu erstatten.

(Text neue Fassung)

Auslagen sind nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes zu erstatten.


 
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