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Änderung § 14 Bundeswaldgesetz vom 06.08.2010
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.08.2010 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 06.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1050 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Betreten des Waldes | |
(Text alte Fassung) (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. 2 Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. 3 Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. 4 Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren. (2) 1 Die Länder regeln die Einzelheiten. 2 Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. |
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