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Änderung § 37 Bundeswaldgesetz vom 06.08.2010

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§ 37 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2010 geltenden Fassung
§ 37 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1050

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Begriff und Aufgabe


(1) Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von

anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,

Forstbetriebsverbänden oder

nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten

zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.

(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:

1. Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung;

2. Koordinierung des Absatzes;

3. marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;

(Text alte Fassung)

4. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.

(Text neue Fassung)

4. Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;

5.
Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.


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