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Änderung § 41a Bundeswaldgesetz vom 08.11.2006
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§ 41a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 41a n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 213 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41a Bundeswaldinventur | |
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist eine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene forstliche Großrauminventur auf Stichprobenbasis (Bundeswaldinventur) durchzuführen. Sie soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern. Die hierzu erforderlichen Messungen und Beschreibungen des Waldzustandes (Grunddaten) sind nach einem einheitlichen Verfahren vorzunehmen. Bei Bedarf ist die Inventur zu wiederholen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten Grunddaten; das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft stellt sie zusammen und wertet sie aus. | (Text neue Fassung) (2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten Grunddaten; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellt sie zusammen und wertet sie aus. |
(3) Die mit der Vorbereitung und Durchführung der Bundeswaldinventur beauftragten Personen sind berechtigt, zur Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke zu betreten sowie die erforderlichen Inventurarbeiten auf diesen Grundstücken durchzuführen. | |
(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Bundeswaldinventur zu bestimmen sowie nähere Vorschriften über das nach Absatz 1 anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu ermittelnden Grunddaten zu erlassen. | (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Bundeswaldinventur zu bestimmen sowie nähere Vorschriften über das nach Absatz 1 anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu ermittelnden Grunddaten zu erlassen. |
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