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Änderung § 44 Bundeswaldgesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 Bundeswaldgesetz, alle Änderungen durch Artikel 213 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BWaldG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 44 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 44 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 213 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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