§ 15 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)

G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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Drittes Kapitel Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt I Allgemeine Vorschrift
§ 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse

Drittes Kapitel Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Abschnitt I Allgemeine Vorschrift

§ 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften (Abschnitt II), Forstbetriebsverbände (Abschnitt III) und anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen (Abschnitt IV).



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