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Synopse aller Änderungen des Bundeswaldgesetz am 27.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Januar 2017 durch Artikel 1 des 3. BWaldGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BWaldG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.01.2017 BGBl. I S. 75

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
    § 1 Gesetzeszweck
    § 2 Wald
    § 3 Waldeigentumsarten
    § 4 Waldbesitzer
Zweites Kapitel Erhaltung des Waldes
    § 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
    Abschnitt I Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
       §§ 6 und 7 (weggefallen)
       § 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
    Abschnitt II Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung
       § 9 Erhaltung des Waldes
       § 10 Erstaufforstung
       § 11 Bewirtschaftung des Waldes
       § 12 Schutzwald
       § 13 Erholungswald
       § 14 Betreten des Waldes
Drittes Kapitel Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
    Abschnitt I Allgemeine Vorschrift
       § 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
    Abschnitt II Forstbetriebsgemeinschaften
       § 16 Begriff
       § 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft
       § 18 Anerkennung
       § 19 Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine
       § 20 Widerruf der Anerkennung
    Abschnitt III Forstbetriebsverbände
       § 21 Begriff und Aufgabe
       § 22 Voraussetzungen für die Bildung eines Forstbetriebsverbandes
       § 23 Bildung eines Forstbetriebsverbandes
       § 24 Mitgliedschaft
       § 25 Satzung
       § 26 Organe des Forstbetriebsverbandes
       § 27 Aufgaben der Verbandsversammlung
       § 28 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung und Stimmenverhältnis
       § 29 Vorstand
       § 30 Verbandsausschuß
       § 31 Änderung der Satzung
       § 32 Ausscheiden von Grundstücken
       § 33 Umlage, Beiträge
       § 34 Aufsicht
       § 35 Verbandsverzeichnis
       § 36 Auflösung des Forstbetriebsverbandes
    Abschnitt IV Forstwirtschaftliche Vereinigungen
       § 37 Begriff und Aufgabe
       § 38 Anerkennung
    Abschnitt V Ergänzende Vorschriften
       § 39 Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft
       § 40 Befreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Viertes Kapitel Förderung der Forstwirtschaft, Auskunftspflicht
    § 41 Förderung
    § 41a Walderhebungen
    § 42 Auskunftspflicht
    § 43 Verletzung der Auskunftspflicht
Fünftes Kapitel Schlußvorschriften
    § 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
    § 45 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 46 Änderung von Vorschriften
(Text neue Fassung)

    § 46 Weitere Vorschriften in besonderen Fällen
    § 47 (weggefallen)
    § 48 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(heute geltende Fassung) 

§ 40 Befreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse von Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe, von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, von Forstbetriebsverbänden und von forstwirtschaftlichen Vereinigungen, soweit sie die forstwirtschaftliche Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen betreffen. Das gleiche gilt für die nach Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft, sofern sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.



(1) 1 § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse von Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe, von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, von Forstbetriebsverbänden und von forstwirtschaftlichen Vereinigungen, soweit sie die forstwirtschaftliche Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen betreffen. 2 Das gleiche gilt für die nach Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft, sofern sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

(2) Eine anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern Preisempfehlungen aussprechen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.



(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und des § 46 bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Übrigen unberührt.

(4) Als Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe sind Waldwirtschaftsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften, Forstverbände, Eigentumsgenossenschaften und ähnliche Vereinigungen anzusehen, deren Wirkungskreis nicht wesentlich über das Gebiet einer Gemarkung oder einer Gemeinde hinausgeht und die zur gemeinschaftlichen Durchführung forstbetrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder gebildet worden sind.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46 Änderung von Vorschriften




§ 46 Weitere Vorschriften in besonderen Fällen


vorherige Änderung

Das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685) wird wie folgt geändert:

1. In
§ 1 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort 'Landwirtschaft' durch die Worte 'Land- und Forstwirtschaft' ersetzt;

2.
in § 1 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort 'Landwirtschaftliche' durch die Worte 'Land- und forstwirtschaftliche' ersetzt.



(1) 1 Für Beschlüsse und Vereinbarungen über die der Holzvermarktung nicht zuzurechnenden forstwirtschaftlichen Maßnahmen von nichtstaatlichen oder staatlichen Trägern oder von deren Kooperationen, soweit auf diese Beschlüsse und Vereinbarungen die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden sind, gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als erfüllt. 2 Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 umfassen die Bereiche der Planung und Ausführung waldbaulicher Maßnahmen, der Markierung, der Ernte und der Bereitstellung des Rohholzes bis einschließlich seiner Registrierung.

(2) Soweit auf Beschlüsse und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes
1 die Regelungen des Artikels 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden sind, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind.

(3) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dem Deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens 31. Dezember 2022 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren zu berichten, ob und inwieweit die Regelungen
in den Absätzen 1 und 2 weiterhin erforderlich sind, um ein flächendeckendes Angebot forstlicher Dienstleistungen zu angemessenen Bedingungen und den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen für alle Waldbesitzer sicherzustellen. 2 Die Berichte sollen, unter besonderer Berücksichtigung der zu fördernden Entwicklung der Forstbetriebsgemeinschaften, Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten.