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Synopse aller Änderungen des Bundeswaldgesetz am 27.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Januar 2017 durch Artikel 1 des 3. BWaldGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BWaldG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.01.2017 BGBl. I S. 75 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften § 1 Gesetzeszweck § 2 Wald § 3 Waldeigentumsarten § 4 Waldbesitzer Zweites Kapitel Erhaltung des Waldes § 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung Abschnitt I Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben §§ 6 und 7 (weggefallen) § 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben Abschnitt II Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung § 9 Erhaltung des Waldes § 10 Erstaufforstung § 11 Bewirtschaftung des Waldes § 12 Schutzwald § 13 Erholungswald § 14 Betreten des Waldes Drittes Kapitel Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Abschnitt I Allgemeine Vorschrift § 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse Abschnitt II Forstbetriebsgemeinschaften § 16 Begriff § 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft § 18 Anerkennung § 19 Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine § 20 Widerruf der Anerkennung Abschnitt III Forstbetriebsverbände § 21 Begriff und Aufgabe § 22 Voraussetzungen für die Bildung eines Forstbetriebsverbandes § 23 Bildung eines Forstbetriebsverbandes § 24 Mitgliedschaft § 25 Satzung § 26 Organe des Forstbetriebsverbandes § 27 Aufgaben der Verbandsversammlung § 28 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung und Stimmenverhältnis § 29 Vorstand § 30 Verbandsausschuß § 31 Änderung der Satzung § 32 Ausscheiden von Grundstücken § 33 Umlage, Beiträge § 34 Aufsicht § 35 Verbandsverzeichnis § 36 Auflösung des Forstbetriebsverbandes Abschnitt IV Forstwirtschaftliche Vereinigungen § 37 Begriff und Aufgabe § 38 Anerkennung Abschnitt V Ergänzende Vorschriften § 39 Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft § 40 Befreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Viertes Kapitel Förderung der Forstwirtschaft, Auskunftspflicht § 41 Förderung § 41a Walderhebungen § 42 Auskunftspflicht § 43 Verletzung der Auskunftspflicht Fünftes Kapitel Schlußvorschriften § 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 45 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen | |
(Text alte Fassung) § 46 Änderung von Vorschriften | (Text neue Fassung) § 46 Weitere Vorschriften in besonderen Fällen |
§ 47 (weggefallen) § 48 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften | |
§ 40 Befreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | |
(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse von Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe, von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, von Forstbetriebsverbänden und von forstwirtschaftlichen Vereinigungen, soweit sie die forstwirtschaftliche Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen betreffen. Das gleiche gilt für die nach Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft, sofern sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen. | (1) 1 § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse von Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe, von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, von Forstbetriebsverbänden und von forstwirtschaftlichen Vereinigungen, soweit sie die forstwirtschaftliche Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen betreffen. 2 Das gleiche gilt für die nach Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft, sofern sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen. |
(2) Eine anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern Preisempfehlungen aussprechen. | |
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt. | (3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und des § 46 bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Übrigen unberührt. |
(4) Als Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe sind Waldwirtschaftsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften, Forstverbände, Eigentumsgenossenschaften und ähnliche Vereinigungen anzusehen, deren Wirkungskreis nicht wesentlich über das Gebiet einer Gemarkung oder einer Gemeinde hinausgeht und die zur gemeinschaftlichen Durchführung forstbetrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder gebildet worden sind. | |
§ 46 Änderung von Vorschriften | § 46 Weitere Vorschriften in besonderen Fällen |
Das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort 'Landwirtschaft' durch die Worte 'Land- und Forstwirtschaft' ersetzt; 2. in § 1 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort 'Landwirtschaftliche' durch die Worte 'Land- und forstwirtschaftliche' ersetzt. | (1) 1 Für Beschlüsse und Vereinbarungen über die der Holzvermarktung nicht zuzurechnenden forstwirtschaftlichen Maßnahmen von nichtstaatlichen oder staatlichen Trägern oder von deren Kooperationen, soweit auf diese Beschlüsse und Vereinbarungen die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden sind, gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als erfüllt. 2 Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 umfassen die Bereiche der Planung und Ausführung waldbaulicher Maßnahmen, der Markierung, der Ernte und der Bereitstellung des Rohholzes bis einschließlich seiner Registrierung. (2) Soweit auf Beschlüsse und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 die Regelungen des Artikels 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden sind, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind. (3) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dem Deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis spätestens 31. Dezember 2022 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren zu berichten, ob und inwieweit die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 weiterhin erforderlich sind, um ein flächendeckendes Angebot forstlicher Dienstleistungen zu angemessenen Bedingungen und den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen für alle Waldbesitzer sicherzustellen. 2 Die Berichte sollen, unter besonderer Berücksichtigung der zu fördernden Entwicklung der Forstbetriebsgemeinschaften, Vorschläge für gegebenenfalls notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten. |
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