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Änderung § 1 AntKostV vom 15.08.2013

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§ 1 AntKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 AntKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 42 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Im Übrigen sind die Regelungen des 3. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes auch anwendbar, soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält.



(1) Das Umweltbundesamt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Im Übrigen sind die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes auch anwendbar, soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält.


 
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