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Änderung § 4 AntKostV vom 15.08.2013
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§ 4 AntKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 4 AntKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 42 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 4 Kostenbefreiung | (Text neue Fassung)§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung |
Bei Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden. | Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden. |
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