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Synopse aller Änderungen des AntKostV am 29.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. August 2013 durch Artikel 1 des 1. AntKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AntKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AntKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.08.2013 geltenden Fassung | AntKostV n.F. (neue Fassung) in der am 29.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2013 BGBl. I S. 3299 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gebührenverzeichnis | |
(1) Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz betragen: 1. | für die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Verbindung mit | |
(Text alte Fassung) a) | § 4 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 600 bis 850 Euro b) | § 7 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 3.150 bis 3.850 Euro c) | § 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung | 8.500 bis 10.000 Euro d) | § 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung | 9.250 bis 10.500 Euro; | (Text neue Fassung) a) | § 4 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 700 bis 1.000 Euro b) | § 7 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 3.700 bis 4.500 Euro c) | § 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung | 9.800 bis 11.200 Euro d) | § 12 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung | 10.600 bis 12.200 Euro; |
2. | für die Genehmigung nach | |
a) | § 17 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro b) | § 18 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro c) | § 30 Abs. 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro | a) | § 17 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 250 bis 400 Euro b) | § 18 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 250 bis 400 Euro c) | § 30 Abs. 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 250 bis 400 Euro |
auch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 verbunden sind; | |
3. | für die Genehmigung nach § 24 Abs. 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 100 bis 210 Euro. | 3. | für die Genehmigung nach § 24 Abs. 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes | 250 bis 400 Euro. |
(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entsprechend bis zum Zweifachen erhöht werden. | |
(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 50 Euro reduziert werden. | (3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 100 Euro reduziert werden. |
§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung | |
Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden. | Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, wird von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen. |
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