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§ 4 - Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DbAG)
Artikel 3 G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 826-30-7 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1997; FNA: 826-30-7 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 4 Leistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002
(1) Personen nach § 1, für die ein Bescheid über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war, erhalten Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002, soweit sie während dieser Zeit Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten.
(2) Bescheide über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten, die am 14. Februar 2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.
(3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädigungsausgleich stellen, erhalten diesen auch für die Zeit vor dem 1. März 2002.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet G. v. 19. Juni 2006 BGBl. I S. 1305 m.W.v. 1. März 2002
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Frühere Fassungen von § 4 DbAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2002 (22.06.2006) | Artikel 6 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19.06.2006 BGBl. I S. 1305 |
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Zitierungen von § 4 DbAG
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Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
Artikel 6 SozEntschRÄndG Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
... Leistung öffentlich-rechtlicher Art." 4. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt: „§ 4 Leistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. ... 4. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt: „§ 4 Leistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002 (1) Personen nach ...
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