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Änderung § 2 DbAG vom 01.01.1997
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§ 2 DbAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.1997 geltenden Fassung | § 2 DbAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.1997 geltenden Fassung durch Artikel 6 Nr. 3a G v 19.06.2006 BGBl. I 1305 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Höhe | |
(Text alte Fassung) (1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. | (Text neue Fassung) (1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. |
(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte. (2) Wurde am 31. Dezember 1996 eine Dienstbeschädigungsteilrente gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich mindestens in der Höhe geleistet, die sich für diese Dienstbeschädigungsteilrente nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht ergeben würde. (3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt. |
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