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Änderung § 1 DbAG vom 01.03.2002

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§ 1 DbAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2002 geltenden Fassung
§ 1 DbAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2002 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G v 19.06.2006 BGBl. I 1305

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anspruch


(Text alte Fassung)

Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. Januar 1997 an Personen, die am 31. Dezember 1996

1. Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht hatten oder aufgrund der Regelungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach den Sonderversorgungssystemen wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten,

2. Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht nicht mehr hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.

Wurde am 31. Dezember 1996 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt.

(Text neue Fassung)

(1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen, die

1. Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten,

2. Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.

Wurde am 28. Februar 2002 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt.

(2) Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehört und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, haben Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der anspruchsbegründende Zustand nach Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist.