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§ 3 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Laufbahnämter im einfachen Dienst



(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des einfachen Postdienstes führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Postoberschaffnerin zur Anstellung (z. A.)/Postoberschaffner zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3) Postoberschaffnerin/Postoberschaffner,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 4 Posthauptschaffnerin/Posthauptschaffner,

b)
der Besoldungsgruppe A 5 Postbetriebsassistentin/Postbetriebsassistent,

c)
der Besoldungsgruppe A 6 Postbetriebsassistentin/Postbetriebsassistent.

(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des einfachen fernmeldetechnischen und des einfachen posttechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
in der Probezeit bis zur Anstellung Fernmeldeoberwartin zur Anstellung (z. A.)/Fernmeldeoberwart zur Anstellung (z. A.) oder Postoberwartin zur Anstellung (z. A.)/Postoberwart zur Anstellung (z. A.),

2.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 4) Fernmeldeoberwartin/Fernmeldeoberwart oder Postoberwartin/Postoberwart,

3.
in den Beförderungsämtern

a)
der Besoldungsgruppe A 5 Fernmeldehauptwartin/Fernmeldehauptwart oder Posthauptwartin/Posthauptwart,

b)
der Besoldungsgruppe A 6 Fernmeldehauptwartin/Fernmeldehauptwart oder Posthauptwartin/Posthauptwart.

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Zitierungen von § 3 LAP-TelekomV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LAP-TelekomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-TelekomV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LAP-TelekomV Laufbahnen
... Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und die ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen; in den ...