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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Laufbahnämter im mittleren Dienst
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren Fernmeldedienstes und des mittleren Postdienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Fernmeldesekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Fernmeldesekretär zur Anstellung (z. A.) oder Postsekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Postsekretär zur Anstellung (z. A.),
- 2.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Fernmeldesekretärin/Fernmeldesekretär oder Postsekretärin/Postsekretär,
- 3.
- in den Beförderungsämtern
- a)
- der Besoldungsgruppe A 7 Fernmeldeobersekretärin/ Fernmeldeobersekretär oder Postobersekretärin/Postobersekretär,
- b)
- der Besoldungsgruppe A 8 Fernmeldehauptsekretärin/ Fernmeldehauptsekretär oder
- c)
- der Besoldungsgruppe A 9 Fernmeldebetriebsinspektorin/ Fernmeldebetriebsinspektor oder Postbetriebsinspektorin/ Postbetriebsinspektor.
(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren fernmeldetechnischen und des mittleren posttechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Fernmeldeobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Technischer Fernmeldeobersekretär zur Anstellung (z. A.) oder Technische Postobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Technischer Postobersekretär zur Anstellung (z. A.),
- 2.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Technische Fernmeldeobersekretärin/ Technischer Fernmeldeobersekretär oder Technische Postobersekretärin/ Technischer Postobersekretär,
- 3.
- in den Beförderungsämtern
- a)
- der Besoldungsgruppe A 8 Technische Fernmeldehauptsekretärin/ Technischer Fernmeldehauptsekretär oder Technische Posthauptsekretärin/ Technischer Posthauptsekretär,
- b)
- der Besoldungsgruppe A 9 Technische Fernmeldebetriebsinspektorin/ Technischer Fernmeldebetriebsinspektor oder Technische Postbetriebsinspektorin/ Technischer Postbetriebsinspektor.
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Zitierungen von § 4 LAP-TelekomV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LAP-TelekomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-TelekomV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LAP-TelekomV Laufbahnen
... Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und die ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen; in den ...
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