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§ 10 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 10 Feststellungsverfahren



(1) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten während der Einführung erbrachten Leistungen und der dort erworbenen Kenntnisse.

(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.

(3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 10 LAP-TelekomV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 LAP-TelekomV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LAP-TelekomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-TelekomV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 und 2 entsprechend. (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 11 der ...
§ 18 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren
... Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 und 2 entsprechend. (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 16 Abs. 2 ...
§ 23 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren
... Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 und 3 entsprechend. (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem ...
§ 31 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren
... Für das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 entsprechend. (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin ...
§ 40 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 entsprechend. (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten ...
§ 44 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... Für das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1 und § 40 Abs. 2 entsprechend. (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach ...
§ 48 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren
... Für das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 entsprechend. (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... S. 284) geändert worden ist, und 3. bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, ...