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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 13 Einführung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 11 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer vierwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 13 LAP-TelekomV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-TelekomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-TelekomV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... S. 284) geändert worden ist, und 3. bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, ...
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