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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 21 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 21 Auswahlverfahren
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Ausbildungsaufstieg geeignet sind. Der Vorstand kann von der Bearbeitung schriftlicher Arbeiten absehen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten für den Ausbildungsaufstieg sowie den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten.
Zitierungen von § 21 LAP-TelekomV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LAP-TelekomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-TelekomV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-TelekomV Auswahlverfahren
... Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Praxisaufstieg geeignet sind. § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 gilt ...
Zitat in folgenden Normen
Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... ist, und 3. bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und ...
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