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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
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§ 26 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 26 Einführung
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 11 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer sechswöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 26 LAP-TelekomV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 LAP-TelekomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-TelekomV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... ist, und 3. bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und ...
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