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§ 38 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 38 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Ausbildungsaufstieg geeignet sind. Der Vorstand kann von der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben absehen. Für die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG insbesondere auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden vom Vorstand der Deutschen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.

(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers, der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten für den Ausbildungsaufstieg sowie den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Einzel- und Gruppenarbeiten.

(4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet der Vorstand der Deutschen Telekom AG über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Ausbildungsaufstieg. § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 38 LAP-TelekomV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 LAP-TelekomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-TelekomV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 LAP-TelekomV Auswahlverfahren
... Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Praxisaufstieg geeignet sind. § 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 gilt ...
§ 46 LAP-TelekomV Auswahlverfahren
... auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen. (2) § 38 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der ...