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§ 52 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 52 Übertragung von Ämtern



§ 5a Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, gilt entsprechend. Die Bewährungszeit gilt als geleistet, soweit Beamtinnen und Beamte sich in Tätigkeiten bewährt haben, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Laufbahnanforderungen entsprechen.





 

Frühere Fassungen von § 52 LAP-TelekomV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.