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Änderung § 14 LAP-TelekomV vom 14.02.2009
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§ 14 LAP-TelekomV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 14 LAP-TelekomV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 42 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Feststellungsverfahren | |
(1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 und 2 entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden. | (Text neue Fassung) (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden. |
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