Tools:
Update via:
Änderung § 37 LAP-TelekomV vom 14.02.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 56 BLV am 14. Februar 2009 und Änderungshistorie der LAP-TelekomVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 37 LAP-TelekomV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 37 LAP-TelekomV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 42 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 37 Zulassungsvoraussetzungen | |
(Text alte Fassung) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zulassen. | (Text neue Fassung) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zulassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4632/al17186-0.htm