§ 37 LAP-TelekomV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 37 LAP-TelekomV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 42 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 37 Zulassungsvoraussetzungen | |
(Text alte Fassung) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zulassen. | (Text neue Fassung) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zulassen. |