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Änderung § 50 LAP-TelekomV vom 14.02.2009
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§ 50 LAP-TelekomV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 50 LAP-TelekomV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 42 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Zuerkennung der Laufbahnbefähigung | |
(Text alte Fassung) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes angehören, die Befähigung für eine höhere Laufbahn nach § 6 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 5a der Bundeslaufbahnverordnung zuerkennen, wenn | (Text neue Fassung) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes angehören, die Befähigung für eine höhere Laufbahn nach § 6 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zuerkennen, wenn |
1. sie die für die höhere Laufbahn bei der Deutschen Telekom AG erforderliche Hochschulausbildung besitzen und 2. sie die Aufgaben der höheren Laufbahn nach Erwerb des Hochschulabschlusses mindestens sechs Monate erfolgreich wahrgenommen haben und 3. eine Übernahme in die höhere Laufbahn vom Dienstvorgesetzten befürwortet wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4632/al17190-0.htm