Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 3 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|

Kapitel 2 Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes

Abschnitt 3 Aufstieg für besondere Verwendungen

§ 15 Zulassungsvoraussetzungen



Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in eine Laufbahn des mittleren Dienstes zulassen.


§ 16 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Verwendungsaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.


§ 17 Einführung



(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten des Verwendungsbereichs und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer einmonatigen Lehrveranstaltung entsprechen. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen des Verwendungsbereichs auszurichten.

(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 18 Feststellungsverfahren



(1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden.


§ 19 Übertragung von Ämtern



Für die Übertragung von Ämtern gilt § 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, entsprechend.