interne Verweise§ 13 LAP-TelekomV Einführung ... Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. (2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie ... der Stundenzahl einer vierwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 17 LAP-TelekomV Einführung ... sind auf die Anforderungen des Verwendungsbereichs auszurichten. (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 22 LAP-TelekomV Einführung ... mindestens der Stundenzahl einer zwölfwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 26 LAP-TelekomV Einführung ... Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. (2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie ... Einführung sind auf die Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten. (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 30 LAP-TelekomV Einführung ... der Stundenzahl einer zweimonatigen Lehrveranstaltung entsprechen. (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 35 LAP-TelekomV Einführung (vom 14.02.2009) ... die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt ...
§ 39 LAP-TelekomV Einführung ... sind im Einzelnen durch Ausführungsanweisungen geregelt. (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Während der ...
§ 43 LAP-TelekomV Einführung ... Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. (2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie ... sind im Einzelnen durch Ausführungsanweisungen geregelt. (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Während der Lehrgänge, ...
§ 47 LAP-TelekomV Einführung ... Lehrveranstaltungen mit einer Gesamtdauer von in der Regel vier Wochen. (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt ...
Zitat in folgenden NormenPostlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
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