Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des VertrGebErstG am 01.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 5 des GeschmMRModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VertrGebErstG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VertrGebErstG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
VertrGebErstG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
(Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
(Text neue Fassung)

Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
(Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)

§ 1


vorherige Änderung nächste Änderung

In Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet.



In Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet.

§ 3b


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Geschmacksmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.



(1) In Designsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1. im Eintragungsverfahren zu 10/10,

2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,

vorherige Änderung

3. im Löschungsverfahren zu 15/10,

4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10,



3. im Nichtigkeitsverfahren zu 15/10,

4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit zu 20/10,

5. in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.




Anzeige