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Synopse aller Änderungen des VertrGebErstG am 01.01.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 5 des GeschmMRModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VertrGebErstG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VertrGebErstG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | VertrGebErstG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Textabschnitt unverändert) Titel | |
(Text alte Fassung) Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG) | (Text neue Fassung) Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG) |
§ 1 | |
In Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet. | In Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet. |
§ 3b | |
(1) In Geschmacksmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro. | (1) In Designsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro. |
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu: 1. im Eintragungsverfahren zu 10/10, 2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10, | |
3. im Löschungsverfahren zu 15/10, 4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10, | 3. im Nichtigkeitsverfahren zu 15/10, 4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit zu 20/10, |
5. in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10. |
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