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§ 3 - Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)
G. v. 31.03.2004 BGBl. I S. 479; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 423-7 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 423-7 Warenzeichenrecht
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§ 3 Rechtsverletzungen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem
- 1.
- zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
- 2.
- in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
- 3.
- als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
- 4.
- für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen
- 1.
- zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
- 2.
- in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
- 3.
- als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.
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Zitierungen von § 3 OlympSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 OlympSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OlympSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 OlympSchG Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
... Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen ...
§ 6 OlympSchG Vernichtungsanspruch
... Deutschland und das Internationale Olympische Komitee können in Fällen des § 3 verlangen, dass die im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen, widerrechtlich ...
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