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§ 5 - Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)
G. v. 31.03.2004 BGBl. I S. 479; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 423-7 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 423-7 Warenzeichenrecht
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§ 5 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zum Ersatz des diesen durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
Zitierungen von § 5 OlympSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 OlympSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OlympSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 OlympSchG Verjährung
... die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Ersten Buches ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4636/a64150.htm